Erhebung von Ausgleichsbeträgen. Vorzeitige Ablösung für neue Vorhaben
Das Ziel einer Sanierung ist die Behebung der städtebaulichen Missstände hinsichtlich der Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des Sanierungsgebietes. Die sich daraus ergebende Werterhöhung wird unter anderem durch hohen Einsatz öffentlicher Mittel erreicht. Eigentümer in Sanierungsgebieten, in denen das umfassende Verfahren nach den §§ 152–156 BauGB Anwendung findet, zahlen keine Straßenausbaubeiträge. Anstelle dessen hat der Gesetzgeber in diesen Gebieten die Erhebung von Ausgleichsbeträgen festgelegt.
Den Teil der Werterhöhung, der sich messbar auf den Bodenwert des einzelnen Grundstücks sanierungsbedingt auswirkt, muss die Kommune von den Eigentümern in Form des Ausgleichsbetrages erheben.
Für die Kommune gibt es keinen Ermessensspielraum zu dieser gesetzlichen Verpflichtung. Die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge im laufenden Sanierungsverfahren ist für Eigentümer und Kommunen besonders empfehlenswert. Das geschieht auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen. Die ProjektStadt lenkt dieses Verfahren und vermittelt zwischen den Eigentümern und der jeweiligen Kommune. Dabei ergibt sich noch ein besonderer Mehrwert: Die Kommune kann die vorzeitig erzielten Erlöse vollständig zur Finanzierung weiterer Sanierungsvorhaben einsetzen. Erträge aus der Erhebung von Ausgleichsbeträgen per Bescheid nach Abschluss des Sanierungsverfahrens sind hingegen an Bund und Land entsprechend der Förderquoten abzuführen.
Daten & Fakten
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